{"id":3730,"date":"2025-01-22T12:36:47","date_gmt":"2025-01-22T11:36:47","guid":{"rendered":"https:\/\/solatec24.de\/?p=3730"},"modified":"2025-01-25T15:11:17","modified_gmt":"2025-01-25T14:11:17","slug":"umsatzsteuerbefreiung-fuer-photovoltaikanlagen-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/solatec24.de\/en\/wirtschaft-politik\/umsatzsteuerbefreiung-fuer-photovoltaikanlagen-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Photovoltaikanlagen in Deutschland"},"content":{"rendered":"<p>Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Nachdem die Finanzverwaltung am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt hatte, ist jetzt die endg\u00fcltige Fassung des BMF-Schreibens ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Vergleich zu dem Entwurf haben sich im&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/steuern\/haufe-steuer-office-excellence\/umsatzsteuer-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen-12-absatz-3-ustg_idesk_PI25844_HI15633759.html\">endg\u00fcltigen BMF-Schreiben v. 27.2.2023<\/a>&nbsp;noch&nbsp;<strong>einige Ver\u00e4nderungen&nbsp;<\/strong>ergeben. Leider hat die Finanzverwaltung aber nicht die systematisch wenig \u00fcberzeugende Auffassung zur&nbsp;<strong>Entnahme einer Altanlage<\/strong>&nbsp;aus dem Unternehmen ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die gesetzliche Neuregelung<\/h2>\n\n\n\n<p>Erstmals ist in Deutschland durch einen neuen&nbsp;<strong>\u00a7 12 Abs. 3 UStG&nbsp;<\/strong>ein sog. &#8222;Nullsteuersatz&#8220; eingef\u00fchrt worden, der f\u00fcr Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten (kleineren) Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist f\u00fcr alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 1.1.2023 ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Wichtig:&nbsp;<\/strong>Ein&nbsp;<strong>Nullsteuersatz&nbsp;<\/strong>unterscheidet sich von der Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber f\u00fcr alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den<strong>&nbsp;vollen Vorsteuerabzug&nbsp;<\/strong>beanspruchen kann.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Erfasst werden von der&nbsp;<strong>Anwendung&nbsp;<\/strong>des Nullsteuersatzes die folgenden Leistungen nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die&nbsp;<strong>Lieferung&nbsp;<\/strong>der Solarmodule einschlie\u00dflich der f\u00fcr den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten sowie von Speichern, die den erzeugten Strom speichern k\u00f6nnen, an den Betreiber der Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der N\u00e4he von Privatwohnungen, Wohnungen sowie \u00f6ffentlichen und anderen Geb\u00e4uden, die f\u00fcr dem Gemeinwohl dienende T\u00e4tigkeiten genutzt werden, installiert wird.<\/li>\n\n\n\n<li>Der&nbsp;<strong>innergemeinschaftliche Erwerb&nbsp;<\/strong>der beg\u00fcnstigten Gegenst\u00e4nde.<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;<strong>Einfuhr&nbsp;<\/strong>der beg\u00fcnstigten Teile.<\/li>\n\n\n\n<li>Die&nbsp;<strong>Installation&nbsp;<\/strong>der Anlagen und Speicher f\u00fcr die beg\u00fcnstigten Anlagen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt<strong>&nbsp;nur f\u00fcr die Leistungen gegen\u00fcber dem Betreiber<\/strong>&nbsp;der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Gro\u00dfh\u00e4ndler oder Einzelh\u00e4ndler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Voraussetzung ist, dass ein&nbsp;<strong>Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden&nbsp;<\/strong>besteht. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erf\u00fcllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage<strong>&nbsp;nicht mehr als 30 kW (peak)&nbsp;<\/strong>nach dem Marktstammdatenregister betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ziel der Regelung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Ziel der Regelung ist insbesondere die<strong>&nbsp;Verwaltungsvereinfachung,<\/strong><em>&nbsp;<\/em>da Anlagenbetreiber &#8211; soweit sie nicht noch anderweitig unternehmerisch t\u00e4tig sind &#8211; f\u00fcr die Neuanlagen (ab 1.1.2023) die Kleinunternehmerbesteuerung (\u00a7 19 UStG) in Anspruch nehmen werden. Bisher wurde in diesen F\u00e4llen \u2013 obwohl meist die Umsatzgrenzen f\u00fcr die Kleinunternehmerbesteuerung eingehalten wurden &#8211; auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung soll danach f\u00fcr Anlagen ab dem 1.1.2023 nicht mehr notwendig sein, wenn dem Unternehmer keine Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Anlage berechnet wird. Damit sollen im Gleichklang mit dem Ertragsteuerrecht diese Anlagen aus der Besteuerung weitestgehend herausgehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entnahme von Strom<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Neben dieser eher b\u00fcrokratischen Vereinfachung kommt es f\u00fcr die ab dem 2023 angeschafften Anlagen aber in den F\u00e4llen, in denen erzeugter Strom f\u00fcr<strong>&nbsp;private Zwecke&nbsp;<\/strong>verwendet wird, zu einem positiven wirtschaftlichen Effekt, da der f\u00fcr private Zwecke entnommene Strom nicht mehr der Umsatzbesteuerung unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Wichtig:&nbsp;<\/strong>Bisher f\u00fchrte die Entnahme von Strom aus einer dem Unternehmen zugeordneten Photovoltaikanlage zu einer fiktiv gegen Entgelt ausgef\u00fchrten Lieferung, wenn der Unternehmer aus der Anlage den Vorsteuerabzug hatte (\u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt f\u00fcr die&nbsp;<strong>Altanlagen&nbsp;<\/strong>auch weiterhin.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zeitpunkt f\u00fcr ma\u00dfgeblichen Steuersatz<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Im Regelfall liegt bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine Werklieferung (\u00a7 3 Abs. 4 UStG) vor, die mit Abnahme der Leistung ausgef\u00fchrt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der ma\u00dfgebliche Steuersatz f\u00fcr die Leistung festzustellen. Wenn die Leistung erst nach dem 31.12.2022 ausgef\u00fchrt und abgenommen wird, entsteht eine Umsatzsteuer von 0 %. Soweit schon im Jahr 2022 Anzahlungen (Vorauszahlungen) vereinnahmt wurden, die dem Steuersatz von 19 % unterworfen wurden, muss dies im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Leistung (\u00a7 27 Abs. 1 UStG) korrigiert werden. Dies gilt entsprechend f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr einen evtl. vorgenommenen Vorsteuerabzug.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Lieferung der Solarmodule und die Installation der Anlage von unterschiedlichen Unternehmern ausgef\u00fchrt werden, liegen unterschiedliche Leistungen vor, die jeweils eigenst\u00e4ndig zu betrachten sind \u2013 so kann es f\u00fcr die Lieferung der Solarmodule im Jahr 2022 noch zur (endg\u00fcltigen) Entstehung von Umsatzsteuer von 19 % kommen und die davon zu trennende Installation in 2023 dann dem Nullsteuersatz unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die neue Anweisung des BMF<\/h2>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um die&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/steuern\/haufe-steuer-office-excellence\/umsatzsteuer-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen-12-absatz-3-ustg_idesk_PI25844_HI15633759.html\">endg\u00fcltige Fassung eines BMF-Schreibens<\/a>, das die Finanzverwaltung in einer Entwurfsfassung am 26.1.2023 ver\u00f6ffentlicht hatte. In der endg\u00fcltigen Fassung sind noch einige Ver\u00e4nderungen vorgenommen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung f\u00fchrt mit diesem Schreiben einen neuen Abschn. 12.18 UStAE ein.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Tipp der Redaktion:<\/strong>&nbsp;In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im&nbsp;<a href=\"https:\/\/onlinetraining.haufe.de\/produkt\/steuern-rechnungswesen\/besteuerung-von-photovoltaikanlagen-alles-auf-neustart-2\">&nbsp;Online-Seminar &#8222;Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!&#8220;<\/a>&nbsp;am 15.9.2023 gegeben.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Das vom BMF ver\u00f6ffentlichte Schreiben zur Anwendung des sog. Nullsteuersatzes f\u00fcr Photovoltaikanlagen ist in&nbsp;<strong>zwei Bereiche&nbsp;<\/strong>untergliedert:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Zuerst&nbsp;<\/strong>stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einf\u00fchrung insbesondere die Folgen f\u00fcr die<strong>&nbsp;unentgeltliche Wertabgabe&nbsp;<\/strong>aus einer Photovoltaikanlage sowohl f\u00fcr die Altanlagen (Lieferung bis 31.12.2022) und f\u00fcr die Neuanlagen (Lieferung ab dem 1.1.2023) dar. Hintergrund daf\u00fcr d\u00fcrfte sein, dass z. T. in der bisher ver\u00f6ffentlichten Literatur dazu unterschiedliche Aussagen getroffen wurden.<\/li>\n\n\n\n<li>In einem&nbsp;<strong>zweiten Teil&nbsp;<\/strong>werden dann&nbsp;<strong>\u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen im UStAE&nbsp;<\/strong>vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unentgeltliche Wertabgaben<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Photovoltaikanlagen, die&nbsp;<strong>bis zum 31.12.2022 geliefert&nbsp;<\/strong>(abgenommen) wurden und f\u00fcr die der Leistungsempf\u00e4nger den&nbsp;<strong>Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 UStG<\/strong>&nbsp;geltend gemacht hat, muss der private Verbrauch von Strom nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UStG der Besteuerung als<strong>&nbsp;Lieferung gegen Entgelt&nbsp;<\/strong>unterworfen werfen. Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt systematisch, um den Vorsteuerabzug entsprechend auszugleichen. Zutreffend stellt die Finanzverwaltung fest, dass bei den&nbsp;<strong>Anlagen, die ab dem 1.1.2023 geliefert<\/strong>&nbsp;wurden, f\u00fcr einen solchen systematischen Ausgleich eines vorherigen Vorsteuerabzugs keine Notwendigkeit besteht. Selbst wenn der Leistungsempf\u00e4nger die Kleinunternehmerbesteuerung nicht anwendet oder nicht anwenden kann, kommt es in diesen F\u00e4llen<strong>&nbsp;nicht zu einer Besteuerung einer Wertabgabe.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Wichtig:&nbsp;<\/strong>Die Finanzverwaltung gibt f\u00fcr dieses Ergebnis als Rechtsgrundlage an, dass &#8222;die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG nicht vorliegen&#8220;.<strong>&nbsp;<\/strong>Gesetzlich ist dies aus&nbsp;<strong>\u00a7 3 Abs. 1b Satz 2 UStG&nbsp;<\/strong>abzuleiten, da eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (als Lieferung) nur dann erfolgen kann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise einen Vorsteuerabzug zugelassen hatten. Kommt der Nullsteuersatz nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG zur Anwendung kann sich kein Vorsteuerabzug (auch nicht im Rahmen einer Fiktion) ergeben, sodass es nicht zur Besteuerung einer unentgeltlichen Ausgangsleistung kommen kann.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Auch die&nbsp;<strong>Entnahme oder unentgeltliche \u00dcbertragung<\/strong>&nbsp;einer Anlage kann zu umsatzsteuerrechtlichen Folgen i. S. d. \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG f\u00fchren. In diesen F\u00e4llen ist ebenfalls zwischen Altanlagen und Neuanlagen zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Bei den&nbsp;<strong>Neuanlagen&nbsp;<\/strong>&#8211; Anlagen, die ab dem 1.1.2023 erworben wurden &#8211; f\u00fchrt die Entnahme oder unentgeltliche Lieferung nicht zu einem steuerbaren Umsatz, da kein Vorsteuerabzug (\u00a7 3 Abs. 1b Satz 2 UStG) erfolgt war.<\/li>\n\n\n\n<li>Bei den&nbsp;<strong>Altanlagen&nbsp;<\/strong>&#8211; Anlagen, die bis zum 31.12.2022 erworben wurden &#8211; f\u00fchrt eine entgeltliche wie auch unentgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung zu einem steuerbaren Umsatz, der dann aber nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG einem Steuersatz von 0 % unterliegt, wenn es sich dem Grunde nach um eine beg\u00fcnstigte Anlage handelt und die Leistung ab dem 1.1.2023 an den Betreiber ausgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Wichtig:<\/strong>&nbsp;Zu beachten ist dabei aber, dass sowohl die&nbsp;<strong>entgeltliche&nbsp;<\/strong>als auch&nbsp;<strong>unentgeltliche \u00dcbertragung&nbsp;<\/strong>zumindest in den F\u00e4llen, in denen der Erwerber weiterhin Strom einspeist und damit als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens t\u00e4tig wird, als&nbsp;<strong>nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung<\/strong>&nbsp;(\u00a7 1 Abs. 1a UStG &#8211; dies gilt sowohl f\u00fcr entgeltlich als auch f\u00fcr unentgeltliche Vorg\u00e4nge) anzusehen ist. In diesen F\u00e4llen tritt der Erwerber in die Rechtsposition des Ver\u00e4u\u00dferers ein &#8211; auch f\u00fcr Zwecke der Vorsteuerberichtigung (\u00a7 15a Abs. 10 UStG).&nbsp; Wenn dann der Erwerber bei den Altanlagen \u2013 anders als der Ver\u00e4u\u00dferer &#8211; die Kleinunternehmerbesteuerung anwendet, muss innerhalb des ma\u00dfgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraums eine Vorsteuerberichtigung (\u00a7 15a Abs. 7 UStG) vorgenommen werden.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Bei den&nbsp;<strong>Altanlagen&nbsp;<\/strong>(Anschaffung\/Abnahme bis zum 31.12.2022) verbleibt es weiterhin bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (&#8222;Eigenverbrauch&#8220;), soweit Strom f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Die Entnahme einer solchen Altanlage f\u00fchrt zu einem steuerbaren Umsatz, der dann aber nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG einem Steuersatz von 0 % unterliegt, wenn es sich dem Grunde nach um eine beg\u00fcnstigte Anlage handelt und die Leistung ab dem 1.1.2023 an den Betreiber ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Problematisch&nbsp;<\/strong>ist die Aussage der Finanzverwaltung, dass eine<strong>&nbsp;Entnahme der (gesamten) Anlage<\/strong>&nbsp;nur m\u00f6glich ist, wenn zuk\u00fcnftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zuk\u00fcnftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilit\u00e4tsrechnung eine Nutzung f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke von \u00fcber 90 % nahelegt.&nbsp;<strong>Die Entnahme nur eines Teils&nbsp;<\/strong>einer urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssigerweise dem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage soll nicht in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00c4nderung des UStAE: Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung hat an verschiedenen Stellen den UStAE erg\u00e4nzt und hat insbesondere einen&nbsp;<strong>neuen Abschn. 12.18 UStAE<\/strong>&nbsp;eingef\u00fchrt, der insgesamt 10 Abs\u00e4tze umfasst. In einem neuen&nbsp;<strong>Abschn. 1.5 Abs. 10 UStAE<\/strong>&nbsp;werden Hinweise dazu aufgenommen, dass der Verkauf oder die unentgeltliche \u00dcbertragung einer Photovoltaikanlage unter den weiteren Bedingungen zu einer&nbsp;<strong>nicht steuerbaren Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung<\/strong>&nbsp;f\u00fchrt. Der Erwerber tritt dann an die Stelle des Ver\u00e4u\u00dferers.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Hinweis:<\/strong>&nbsp;Eine&nbsp;<strong>Gestaltung&nbsp;<\/strong>f\u00fcr die Altanlagen, die vor dem 1.1.2023 erworbene&nbsp;<strong>Anlage an einen Ehepartner zu ver\u00e4u\u00dfern<\/strong>&nbsp;und dann bei dem erwerbenden Ehepartner die Kleinunternehmerbesteuerung anzuwenden, f\u00fchrt deshalb zu&nbsp;<strong>erheblichen steuerlichen Nachteilen.&nbsp;<\/strong>Die Ver\u00e4u\u00dferung w\u00fcrde als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung zwar keine Umsatzsteuer ausl\u00f6sen, der Erwerber tritt aber in die Rechtsposition des Ver\u00e4u\u00dferers ein, sodass sich durch den Wechsel zur Kleinunternehmerbesteuerung eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse i. S. d. \u00a7 15a Abs. 7 UStG ergibt.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00c4nderung des UStAE: Unentgeltliche Wertabgaben<\/h2>\n\n\n\n<p>Abschn. 3.2 UStAE wird um einen neuen Abs. 3 erg\u00e4nzt, in dem die Finanzverwaltung die Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Wertabgabe darstellt. Dabei ist zwischen Altanlagen und Neuanlagen zu unterscheiden:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Altanlage:<\/strong>&nbsp;War der Betreiber der Anlage (Unternehmer) beim Erwerb der Anlage ganz oder teilweise&nbsp;<strong>zu einem Vorsteuerabzug berechtigt<\/strong>&nbsp;&nbsp; (bei Lieferung der Anlage bis zum 31.12.2022), unterliegt auch weiterhin die private Nutzung des Stroms, aber auch die Entnahme oder jede andere \u00c4nderung (soweit nicht als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung nicht steuerbar) der Umsatzsteuer. Unter den weiteren Voraussetzungen kann dann aber nur f\u00fcr die Lieferung der Anlage, nicht f\u00fcr die Lieferung des Stroms \u2013 auch wieder der &#8222;neue&#8220; Nullsteuersatz zur Anwendung kommen. Eine Entnahme des gesamten Gegenstands ist nur dann m\u00f6glich, wenn zuk\u00fcnftig voraussichtlich mehr als 90 % des Gegenstands f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Die Entnahme nur eines Teils eines urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssigerweise dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands ist danach nicht m\u00f6glich.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Neuanlage:<\/strong>&nbsp;War der Betreiber der Anlage (Unternehmer) beim Erwerb&nbsp;<strong>nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt,<\/strong>&nbsp;ist sowohl die unentgeltliche Wertabgabe von Strom (&#8222;Eigenverbrauch&#8220;) als auch die Entnahme kein steuerbarer Umsatz.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00c4nderung des UStAE: Nullsteuersatz<\/h2>\n\n\n\n<p>In einem neuen Abschn. 12.18 UStAE werden die Anwendungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr den neuen Nullsteuersatz nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG dargestellt:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lieferung einer Photovoltaikanlage<\/h2>\n\n\n\n<p>Beg\u00fcnstigt ist die Lieferung der Photovoltaikanlage&nbsp;<strong>ab dem 1.1.2023.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist, dass auch hier die&nbsp;<strong>Nebenleistungen&nbsp;<\/strong>das Schicksal der Hauptleistung teilen. Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage z\u00e4hlen u. a. die \u00dcbernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und \u00dcberwachung der Anlage,&nbsp; die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungsz\u00e4hlers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln und die Herstellung des AC-Anschlusses, soweit dies von einem Unternehmer gegen\u00fcber dem Betreiber geschuldet wird. Aber auch die Bereitstellung von Ger\u00fcsten, Lieferung von Befestigungsmaterial, Erneuerung des Z\u00e4hlerschranks, wenn dies vom Netzbetreiber gefordert oder f\u00fcr den Betrieb der PV-Anlage notwendig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die&nbsp;<strong>Vermietung&nbsp;<\/strong>einer Photovoltaikanlage stellt keine Lieferung dar und ist deshalb nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Wichtig:&nbsp;<\/strong>Abgrenzungsprobleme k\u00f6nnen sich bei&nbsp;<strong>Leasing- oder Mietkaufvertr\u00e4gen<\/strong>&nbsp;ergeben. In diesen F\u00e4llen ist nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen \u2013 die nicht den ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen entsprechen \u2013 zu pr\u00fcfen, ob es sich um eine Lieferung (Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht) oder um eine sonstige Leistung (Vermietungsleistung) handelt. Eine Lieferung setzt in diesen F\u00e4llen grds. voraus, dass der Betreiber eine Kaufoption hat, den Verkehrswert der Anlage einschlie\u00dflich der Finanzierungskosten gezahlt hat und bei Aus\u00fcbung der Kaufoption zus\u00e4tzlich keine erhebliche Summe mehr entrichten muss (vgl. dazu auch Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE).<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Handelt es sich im Einzelfall bei einem&nbsp;<strong>Miet- oder Leasingfall&nbsp;<\/strong>um die&nbsp;<strong>Lieferung&nbsp;<\/strong>einer Photovoltaikanlage, unterliegt diese ab dem 1.1.2023 dem Nullsteuersatz nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG. Es muss aber beachtet werden, dass regelm\u00e4\u00dfig in den monatlichen Miet- oder Leasingraten auch&nbsp;<strong>Teile f\u00fcr eigenst\u00e4ndige Serviceleistungen<\/strong>&nbsp;enthalten sind (z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von beh\u00f6rdlichen Genehmigungen, die Versicherung der Photovoltaikanlage).<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen muss eine&nbsp;<strong>Aufteilung&nbsp;<\/strong>in die dem Nullsteuersatz unterliegenden Entgeltanteile f\u00fcr die Anlage und die dem Regelsteuersatz unterliegenden weiteren Leistungen vorgenommen werden. Soweit keine sachgerechte Aufteilung im Vertrag vorgenommen wird, soll eine Aufteilung nach einer internen Kalkulation vorgenommen werden. Es wird aber von der Finanzverwaltung im Rahmen einer&nbsp;<strong>Vereinfachungsregelung&nbsp;<\/strong>nicht beanstandet, wenn der Unternehmer von den Miet- oder Leasingentgelten pauschalierend ein Verh\u00e4ltnis von&nbsp;<strong>90 % f\u00fcr die \u00dcberlassung der Photovoltaikanlage und 10 % f\u00fcr die eigenst\u00e4ndigen Serviceleistungen<\/strong>&nbsp;ansetzt. In dem Entwurf des BMF war an dieser Stelle noch von einer Aufteilung von 80:20 ausgegangen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Klarstellung hat die Finanzverwaltung zu den sog.&nbsp;<strong>&#8222;Bautr\u00e4gerf\u00e4llen&#8220;<\/strong>&nbsp;vorgenommen (Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStAE): Dem Nullsteuersatz unterliegen grunds\u00e4tzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachanlagen durch Bautr\u00e4ger. Dies gilt auch, wenn der Bautr\u00e4ger neben der Aufdachanlage auch das Geb\u00e4ude liefert, da die Lieferung der Aufdachanlage hierzu eine eigenst\u00e4ndige Leistung und keine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Betreiber einer Photovoltaikanlage<\/h2>\n\n\n\n<p>Unter den Nullsteuersatz nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG kann nur die Lieferung&nbsp;<strong>an den Betreiber&nbsp;<\/strong>der Photovoltaikanlage fallen. In der Lieferkette vorausgehende Lieferungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Betreiber sind die nat\u00fcrlichen Personen, juristischen Personen oder Personenzusammenschl\u00fcsse, die dem Grunde nach zum Leistungszeitpunkt als&nbsp;<strong>Betreiber im MaStR<\/strong>&nbsp;(Marktstammdatenregister) registrierungspflichtig sind&nbsp;oder voraussichtlich registrierungspflichtig werden.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Hinweis:&nbsp;<\/strong>F\u00fcr die<strong>&nbsp;voraussichtliche Registrierung&nbsp;<\/strong>gen\u00fcgt es, wenn die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden soll &#8211; auf eine tats\u00e4chliche Einspeisung oder F\u00f6rderung nach dem EEG kommt es nicht an. Auch die Unternehmereigenschaft des Betreibers ist nicht Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung des Nullsteuersatzes.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Die&nbsp;<strong>tats\u00e4chliche Registrierung<\/strong>&nbsp;im MaStR (z. B. im Falle von Steckersolarger\u00e4ten, sog. Balkonkraftwerke) ist f\u00fcr die Betreibereigenschaft nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Besteht&nbsp;<strong>keine&nbsp;<\/strong>Registrierungspflicht im MAStR, ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden davon auszugehen, dass der&nbsp;<strong>Leistungsempf\u00e4nger&nbsp;<\/strong>Betreiber der Photovoltaikanlage ist.&nbsp;<strong>Nachtr\u00e4gliche&nbsp;<\/strong>\u00c4nderungen in der Person des Betreibers sollen&nbsp;<strong>unerheblich&nbsp;<\/strong>sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Belegenheitsvoraussetzungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beg\u00fcnstigung setzt voraus, dass die Anlage auf oder in der N\u00e4he von<strong>&nbsp;Privatwohnungen, Wohnungen<\/strong>&nbsp;oder bestimmten<strong>&nbsp;\u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden,&nbsp;<\/strong>die dem Gemeinwohl dienen, errichtet ist. Dabei sind die folgenden Punkte zu beachten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Wohnung\/Privatwohnung&nbsp;<\/strong>ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (auch auf Freizeitgrundst\u00fccken, z. B. Lauben \u2013 auf Wohnwagen oder Wohnschiffen nur, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden).<\/li>\n\n\n\n<li><strong>\u00d6ffentliche und andere Geb\u00e4ude,&nbsp;<\/strong>die f\u00fcr dem Gemeinwohl dienende T\u00e4tigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Geb\u00e4ude f\u00fcr&nbsp;<strong>steuerfreie Ums\u00e4tze<\/strong>&nbsp;nach \u00a7 4 Nr. 11b, 14 -18, 20-25, 27 und 29 oder \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder f\u00fcr hoheitliche T\u00e4tigkeiten verwendet wird.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>In der&nbsp;<strong>N\u00e4he&nbsp;<\/strong>eines beg\u00fcnstigten Geb\u00e4udes ist eine Photovoltaikanlage errichtet, wenn sie&nbsp;<strong>auf dem Grundst\u00fcck<\/strong>&nbsp;installiert ist (z. B. auf der&nbsp;<strong>Garage, Gartenschuppen<\/strong>) oder ein<strong>&nbsp;r\u00e4umlicher oder funrktionaler Nutzungszusammenhang<\/strong>&nbsp;(z. B. einheitlicher Geb\u00e4udekomplex oder einheitliches Areal) besteht. Auch&nbsp;<strong>Container&nbsp;<\/strong>k\u00f6nnen den f\u00fcr die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Geb\u00e4udebegriff erf\u00fcllen, soweit die \u00fcbrigen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Schulcontainer, die f\u00fcr hoheitliche T\u00e4tigkeiten, etwa zur Auslagerung von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten, genutzt werden). Die Frage des Zusammenhangs mit einem &#8222;beg\u00fcnstigten Geb\u00e4ude&#8220; ist aber nur relevant, wenn es sich um eine Photovoltaikanlage von&nbsp;<strong>mehr als 30 kW (peak)&nbsp;<\/strong>handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonderheiten bestehen bei PV-Anlagen, die auf&nbsp;<strong>Geb\u00e4uden&nbsp;<\/strong>errichtet werden,<strong>&nbsp;die sowohl f\u00fcr beg\u00fcnstigte als auch f\u00fcr nicht beg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden<\/strong>&nbsp;(z. B. auf einem sowohl gewerblich als auch f\u00fcr Mietwohnzwecke genutzten Geb\u00e4ude). Es ist in diesen F\u00e4llen von einem grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigten Geb\u00e4ude auszugehen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die unsch\u00e4dliche Nutzung eindeutig hinter der sch\u00e4dlichen Nutzung zur\u00fccktritt (z. B. Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder wenn die unsch\u00e4dliche Nutzung weniger als 10 % der Gesamtgeb\u00e4udenutzfl\u00e4che betr\u00e4gt. Hier war die Finanzverwaltung im Entwurf des BMF-Schreibens noch davon ausgegangen, dass die Beurteilung nach der \u00fcberwiegenden Nutzung erfolgen sollte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vereinfachungsregelung<\/h2>\n\n\n\n<p>Betr\u00e4gt die<strong>&nbsp;installierte Bruttoleistung<\/strong>&nbsp;der Anlage&nbsp;<strong>nicht mehr als 30 kW (peak)&nbsp;<\/strong>nach dem MaStR gelten die Voraussetzungen des Zusammenhangs mit einem beg\u00fcnstigten Geb\u00e4ude als erf\u00fcllt (Fiktion). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, an oder in der N\u00e4he welchen Geb\u00e4udes die Anlage errichtet wird. Die Fiktion erstreckt sich aber nicht auf die Betreibereigenschaft des Leistungsempf\u00e4ngers.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Wichtig:&nbsp;<\/strong>Damit unterliegt auch eine Photovoltaikanlage auf einem Werkstattgeb\u00e4ude etc. dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) hat. Die Grenze ist jeweils&nbsp;<strong>einheitenbezogen&nbsp;<\/strong>zu pr\u00fcfen. Im Entwurf des BMF war hier noch von einer anlagenbezogenen Pr\u00fcfung ausgegangen worden.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Erfolgt eine&nbsp;<strong>nachtr\u00e4gliche Erweiterung&nbsp;<\/strong>einer Photovoltaikanlage, ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung \u00fcberschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzten Teil nicht anwendbar. F\u00fcr den bereits bestehenden Teil f\u00fchrt dies jedoch nicht zur nachtr\u00e4glichen Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.<\/p>\n\n\n\n<p>Erfolgt<strong>&nbsp;keine Eintragung ins MaStR,<\/strong>&nbsp;ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar, in bestimmten F\u00e4llen kann es hier aber auch zu weiteren Vereinfachungen kommen (s. unten unter &#8222;Solarmodule und Speicher&#8220;).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Nachweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Unternehmer, der den Nullsteuersatz anwendet, muss die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Lieferung der Anlage, sondern entsprechend auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen.&nbsp;<strong>Ausreichend&nbsp;<\/strong>f\u00fcr den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erkl\u00e4rt, dass<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>er&nbsp;<strong>Betreiber&nbsp;<\/strong>der Photovoltaikanlage ist&nbsp;<strong>und<\/strong><\/li>\n\n\n\n<li>es sich entweder um ein&nbsp;<strong>beg\u00fcnstigtes<\/strong>&nbsp;Geb\u00e4ude handelt&nbsp;<strong>oder&nbsp;<\/strong>die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR&nbsp;<strong>nicht mehr als 30 kW (peak)<\/strong>&nbsp;betr\u00e4gt oder betragen wird.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Erkl\u00e4rung kann sich auch aus dem Vertrag ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Solarmodule und Speicher<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Nullsteuersatz unterliegen<strong>&nbsp;netzgebundene Anlagen<\/strong>&nbsp;und&nbsp;<strong>nicht-netzgebundene Anlagen<\/strong>&nbsp;(Off-Grid-System; ist nicht an das \u00f6ffentliche Netz angeschlossen), wenn sie station\u00e4r betrieben werden (sog.&nbsp;<strong>Inselanlagen<\/strong>).<\/p>\n\n\n\n<p>Aus&nbsp;<strong>Vereinfachungsgr\u00fcnden&nbsp;<\/strong>ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung&nbsp;<strong>ab 300 Watt f\u00fcr netzgekoppelte oder station\u00e4re Inselanlagen<\/strong>&nbsp;eingesetzt werden.&nbsp;Im Entwurf des BMF war hier noch von 500 Watt ausgegangen worden. Betr\u00e4gt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entf\u00e4llt die besondere Nachweispflicht, dass es sich um eine beg\u00fcnstigte Anlage handelt; auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempf\u00e4ngers wird unterstellt. Dies aber gilt nicht f\u00fcr Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und Lieferungen im Gro\u00dfhandel. Station\u00e4re Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erf\u00fcllen, sind ebenfalls beg\u00fcnstigt (z. B. Solartische). Ebenso sind Hybridmodule (produzieren sowohl Strom als auch Warmwasser) beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Batterien und Speicher<\/strong>&nbsp;unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie im konkreten Anwendungsfall ausschlie\u00dflich zum Speichern von Strom aus beg\u00fcnstigten Anlagen bestimmt sind. Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen der Nutzung von Batterien und Speicher sind unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wesentliche Komponenten<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Nullsteuersatz unterliegen seit dem 1.1.2023 auch &#8222;wesentliche Komponenten&#8220;. Dies sind Gegenst\u00e4nde, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erf\u00fcllung technischer Normen notwendig sind. Auch. Auch die Lieferung&nbsp;<strong>einzelner&nbsp;<\/strong>dieser &#8222;wesentlichen Komponenten&#8220; unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die allgemeinen Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Als&nbsp;<strong>wesentliche Komponenten&nbsp;<\/strong>z\u00e4hlt die Finanzverwaltung:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Wechselrichter,<\/li>\n\n\n\n<li>Dachhalterung,<\/li>\n\n\n\n<li>Energiemanagement-System,<\/li>\n\n\n\n<li>Solarkabel,<\/li>\n\n\n\n<li>Wieland-Steckdose (Einspeisesteckdose),<\/li>\n\n\n\n<li>Funk-Rundsteuerungsempf\u00e4nger,<\/li>\n\n\n\n<li>Backup-Box und<\/li>\n\n\n\n<li>der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Keine wesentlichen Komponenten<\/strong>&nbsp;sind Zubeh\u00f6r (z. B. Schrauben, N\u00e4gel und Kabel), auch wenn es f\u00fcr die Installation der Anlage notwendig ist. Soweit aber dem Grunde nach nicht wesentliche Komponenten im Rahmen eines einheitlichen Umsatzes verwendet werden, liegt eine<strong>&nbsp;einheitliche Leistung&nbsp;<\/strong>vor, die dem Nullsteuersatz unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Tipp der Redaktion:<\/strong>&nbsp;Sie k\u00f6nnen ein&nbsp;<a href=\"https:\/\/shop.haufe.de\/formular-mandanteninformation-photovoltaik\">&nbsp;Mandanten-Informationsschreiben zu den steuerlichen \u00c4nderungen bei kleinen Photovoltaikanlagen kostenlos dowloaden<\/a>. Das Info-Schreiben gibt Ihren Mandanten einen \u00dcberblick, was zu beachten ist.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Installation einer Photovoltaikanlage<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch die&nbsp;<strong>Installation einer dem Grunde nach beg\u00fcnstigten Anlage<\/strong><em>&nbsp;<\/em>unterliegt ab dem 1.1.2023 dem neuen Nullsteuersatz nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG. Dazu geh\u00f6ren alle photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschlie\u00dflich dazu dienen, die Anlage sicher zu betreiben (z. B.&nbsp;<strong>Elektroarbeiten<\/strong>). Auch diese Leistungen m\u00fcssen&nbsp;<strong>direkt gegen\u00fcber dem Betreiber<\/strong>&nbsp;erbracht werden; Leistungen von Subunternehmern an andere Handwerker unterliegen damit der Regelbesteuerung. Hier kann es aber zur Anwendung der Reverse-Charge-Regelung nach \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder<strong>&nbsp;anderen Zwecken<\/strong>&nbsp;zugutekommen (z. B. Erweiterung des Z\u00e4hlerschrankes, Bodenarbeiten, Dacharbeiten), unterliegen&nbsp;<strong>nicht&nbsp;<\/strong>dem Nullsteuersatz. Wenn aber von einem Unternehmer im Rahmen einer einheitlichen Leistung eine Photovoltaikanlage errichtet wird und auch eine zum Betrieb notwendige Erweiterung des Z\u00e4hlerschranks durchgef\u00fchrt wird, liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Nullsteuersatz nach \u00a7 12 Abs. 3 UStG unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Konsequenzen f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Regelung war nach der Gesetzesbegr\u00fcndung des&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/steuern\/gesetzgebung-politik\/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html\">Jahressteuergesetzes 2022<\/a>&nbsp;als&nbsp;<strong>Vereinfachungsregelung&nbsp;<\/strong>gedacht. Unternehmer, die nur eine Photovoltaikanlage betreiben, sollten dazu gebracht werden, zuk\u00fcnftig die&nbsp;<strong>Kleinunternehmerbesteuerung&nbsp;<\/strong>anzuwenden und nicht wegen eines Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage auf die Anwendung des \u00a7 19 UStG zu verzichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ergeben sich f\u00fcr die Neuanlagen ab dem 1.1.2023 aber auch&nbsp;<strong>wirtschaftliche Vorteile,<\/strong>&nbsp;da der Eigenverbrauch des dezentral genutzten Stroms im Ergebnis keiner Umsatzsteuer mehr unterliegt &#8211; damit findet im Ergebnis ein&nbsp;<strong>unbesteuerter inl\u00e4ndischer Endverbrauch<\/strong>&nbsp;statt. Ob dies ein gewolltes Ergebnis ist, nur hingenommen wurde oder gar nicht bedacht wurde, ist unerheblich, da sich nach den derzeitigen systematischen Regelungen keine andere L\u00f6sung ergibt.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Betreiber von &#8222;Neuanlagen&#8220; im Vorteil<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Damit sind die Betreiber von &#8222;Neuanlagen&#8220; gegen\u00fcber den Betreibern von &#8222;Altanlagen&#8220; wirtschaftlich im Vorteil. Betreiber von Altanlagen sollten aber vorsichtig sein, vorschnell \u00c4nderungen vorzunehmen (z. B. \u00dcbertragung an nahestehende Person).<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entnahme der Altanlagen<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Ob die&nbsp;<strong>Finanzverwaltung&nbsp;<\/strong>aber mit ihrer restriktiven Haltung bez\u00fcglich der&nbsp;Entnahmem\u00f6glichkeit der Altanlagen aus dem Unternehmen systematisch richtig liegt, kann bezweifelt werden. Leider hat sie es vers\u00e4umt, ihre schon im Entwurf des BMF-Schreibens eingenommene Haltung trotz detailliert vorgetragener Bedenken anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen besteht f\u00fcr die Sichtweise der Finanzverwaltung keine systematische oder gesetzliche Grundlage \u2013 bei Gegenst\u00e4nden, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, besteht ein Zuordnungswahlrecht, dann muss auch ein Entnahmewahlrecht bestehen. Wenn dann die Entnahme dem Nullsteuersatz unterliegt, ist dies systematisch hinzunehmen. Bisher war es in der Vergangenheit auch kein &#8222;Problem&#8220;, wenn ein Gegenstand beim Kauf z. B. 16 % Vorsteuer ausl\u00f6ste, bei einer Entnahme aber zu 19 % Umsatzsteuer f\u00fchrte.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Hinweis:&nbsp;<\/strong>Es besteht auch keine &#8222;moralische&#8220; oder wirtschaftliche Begr\u00fcndung f\u00fcr die Sichtweise der Finanzverwaltung \u2013 ob einem Unternehmer &#8222;null\u201c Umsatzsteuer berechnet wird oder ihm 19 % Umsatzsteuer berechnet wurde, die er als Vorsteuer abgezogen hat, ist wirtschaftlich identisch. Insoweit w\u00e4re die Entnahme einer Altanlage mit einer &#8222;Nullsteuer&#8220; auch kein Steuergeschenk, sondern lediglich die wirtschaftliche Gleichstellung von Alt- und Neuanlagen.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Die Besteuerung der Entnahme einer Altanlage &#8211; und dies wird jeden Betreiber betreffen, der in den letzten 5 Jahren die Anlage erworben hat und deshalb nicht in die Kleinunternehmerbesteuerung wechseln kann &#8211;&nbsp;<strong>wird von den Gerichten zu kl\u00e4ren<\/strong>&nbsp;sein, die Finanzverwaltung hat hier unn\u00f6tigerweise eine Chance vertan.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sog. &#8222;Bautr\u00e4gerf\u00e4lle&#8220;<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Systematisch zu hinterfragen ist auch die Aussage der Finanzverwaltung zu den sog. &#8222;Bautr\u00e4gerf\u00e4llen&#8220;, die sie noch in das endg\u00fcltige Schreiben mit aufgenommen hat. Die Finanzverwaltung stellt hierzu fest, dass die Lieferung der Aufdachanlage zu der Lieferung des Geb\u00e4udes eine eigenst\u00e4ndige Leistung und keine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies l\u00e4sst sich zumindest nicht so richtig in Einklang mit der erst von der Finanzverwaltung im&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/steuern\/haufe-steuer-office-excellence\/vorsteueraufteilung-nach-15-abs-4-ustg-bei-gemischt-genutzten-grundstuecken_idesk_PI25844_HI15404029.html\">BMF-Schreiben v. 20.10.2022, BStBl 2022 I S. 1497<\/a>, zur Frage der Vorsteueraufteilung getroffenen Aussage bringen, dass die Kosten f\u00fcr die Photovoltaikanlage unter den Voraussetzungen des Abschn. 15.17 Abs. 6 UStAE&nbsp;<strong>Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Geb\u00e4udes<\/strong>&nbsp;darstellen. Es ist zumindest diskussionsw\u00fcrdig, wenn zwischen denselben Vertragsparteien bei dem leistenden Unternehmer zwei getrennte Leistungen vorliegen sollen, beim Leistungsempf\u00e4nger es aber zu einheitlichen AHK f\u00fchren soll.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Anwendung der Grunds\u00e4tze<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Die Grunds\u00e4tze des vorliegenden BMF-Schreibens sind&nbsp;<strong>in allen F\u00e4llen ab dem 1.1.2023&nbsp;<\/strong>anzuwenden. Zu beachten ist, dass es weder auf die Rechnungstellung, die Auftragserteilung, die Zahlung o. \u00e4. ankommt. Sind bis im Jahr 2022 schon Anzahlungen geleistet worden, ist die Leistung aber erst ab dem 1.1.2023 ausgef\u00fchrt worden, ist eine Umsatzsteuer aus einer Anzahlung anzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td>Im Regelfall wird bei der Installation einer Photovoltaikanlage der Auftrag an einen Unternehmer erteilt werden &#8211; in diesem Fall liegt eine&nbsp;<strong>Werklieferung&nbsp;<\/strong>(\u00a7 3 Abs. 4 UStG) vor, die mit Abnahme der Anlage ausgef\u00fchrt wird.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Eine (kleine)&nbsp;<strong>Nichtbeanstandungsregelung&nbsp;<\/strong>hat die Finanzverwaltung aber noch f\u00fcr die F\u00e4lle der als Lieferung anzusehenden Miet- oder Leasingvertr\u00e4ge aufgenommen, bei denen die einheitliche<strong>&nbsp;Miet- oder Leasingzahlung<\/strong>&nbsp;in einen Anteil aufzuteilen ist, der dem Nullsteuersatz unterliegt und einen Anteil, der dem Regelsteuersatz unterf\u00e4llt. In diesen F\u00e4llen wird es nicht beanstandet, wenn die Aufteilung (90:10)&nbsp;<strong>erst ab dem 1.4.2023<\/strong>&nbsp;vorgenommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/steuern\/haufe-steuer-office-excellence\/umsatzsteuer-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen-12-absatz-3-ustg_idesk_PI25844_HI15633759.html\">BMF, Schreiben v. 27.2.2023, III C 2 &#8211; S 7220\/22\/10002 :010<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>(Quelle: <a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/steuern\/finanzverwaltung\/umsatzsteuer-bmf-zu-photovoltaikanlagen-und-nullsteuersatz_164_586328.html\">Umsatzsteuer: BMF zu Photovoltaikanlagen und Nullsteuersatz | Steuern | Haufe<\/a>)<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. 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